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ÜH III: Informationen zum Digitalisierungs-Zuschuss über 20.000€

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von viminds Online-Redaktion
25.02.2021
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Lesezeit: 3 Minuten

Auch im Jahr 2021 muss sich die Wirtschaft den Herausforderungen durch die Corona-Pandemie stellen. Viele Unternehmen und Selbstständige leiden in diesen Ausnahmezeiten unter Umsatzausfällen, andere stehen bereits vor dem Aus. Die Bundesregierung hat deshalb die Überbrückungshilfen erneut verlängert, die Antragstellung vereinfacht und den Umfang ausgeweitet. Dazu zählt u.a. ein Digitalisierungszuschuss für Unternehmen in Höhe von 20.000 . Welche Neuerungen es in puncto Überbrückungshilfe III gibt, soll im Folgenden geklärt werden.

Update: 04.03.2021

 

Bis zu 20.000 Euro für Investitionen in Digitalisierung

Bisher konnten Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler Überbrückungshilfen des Bundes ausschließlich für Fixkosten wie Miete, Leasing- und Personalkosten in Anspruch nehmen. Mit der Überbrückungshilfe III sind nun auch Investitionen in Digitalisierungsprojekte und in E-Commerce-Dienstleistungen einmalig mit bis zu 20.000 € förder- bzw. erstattungsfähig.

Die Förderrichtlinie für den Digitalisierungszuschuss ist nicht klar und umfänglich definiert. Laut Aussagen der von uns befragten Steuerberater (prüfende Dritte bei der Antragstellung) kann demnach alles eingereicht werden, was mit Investitionen in Digitalisierung zu tun hat. 

Das wären z.B. Investitionen in:

  • Website & Online-Shops
  • Erstellung einer Online-Marketing-Strategie zur Ansprache neuer Zielgruppen
  • Beratungs- und Umsetzungsleistungen einer Online-Marketing-Agentur 
  • Einführung von Software für CRM, Personalwesen etc.
  • Lizenzgebühren für Software
  • Hardware wie Computer, Tablets, Smartphones etc.

 

 

Überbrückungshilfe III: Neuerungen auf einen Blick

Im Einzelnen haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgende Neuerungen für coronabedingte Überbrückungshilfen bekanntgegeben: 

ÜH III Info (3)

1. Es werden Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021 gezahlt. 

2. Auch größere Unternehmen mit bis zu 750 Millionen Euro Jahresumsatz haben Anspruch.

3. Der Förderhöchstbetrag pro Monat steigt im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln von bisher 50.000 Euro auf 1,5 Millionen Euro (Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung).

4. Mehr Fixkosten erstattungsfähig, darunter auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.

5. Zusatzregelungen: 

  • Reisebranche - Provisionen und Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen (rückwirkend ab März bis Dezember 2020)
  • Kultur- und Veranstaltungsbranche - Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten (rückwirkend ab März bis Dezember 2020)
  • stationärer Einzelhandel - Abschreibungskosten für verderbliche Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte und Unternehmen der pyrotechnischen Industrie; Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019

 

Wer kann die Förderung beantragen?

Förderungsfähig sind Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem coronabedingten Umsatzrückgang. 

 

Welche Voraussetzungen gibt es außerdem für die Förderung?

Die Überbrückungshilfe III kann von Antragstellern bezogen werden, die coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat nachweisen können, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Als Vergleich wird maßgebend der Referenzmonat im Jahr 2019 herangezogen.

Gesonderte Vorschriften gelten für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

 

 

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